§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “International Association of Egyptologists”, in der Kurzform “IAE” und in der deutschen Übersetzung “Internationaler Ägyptologenverband” und in der französischen Übersetzung “Association internationale des égyptologues” und in der arabischen Übersetzung ” الرابطة الدولية لعلماء الآثار المصرية” genannt.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”.
- Der Sitz des Vereins ist Köln.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die weltweite Förderung der Wissenschaft der Ägyptologie (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Der Verein verfolgt als Ziel die Förderung des Studiums und den Erhalt des historischen Erbes der antiken Kulturen des nördlichen und mittleren Niltals im Allgemeinen und des Studiums der Ägyptologie in allen ihren Aspekten auf internationaler Basis im Besonderen. Er fördert ein breiteres Verständnis und eine höhere Wertschätzung der Ägyptologie in der breiten Öffentlichkeit und bietet ein Forum zur offenen Diskussion von Problemen der Ägyptologie. - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die aktive ideelle und finanzielle Unterstützung von Vorhaben und Projekten, die für die wissenschaftliche Entwicklung der Ägyptologie von Bedeutung sind,
- die internationale Zusammenarbeit zwischen den im Fach professionell tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern,
- die Unterstützung des Betriebs und des weiteren Ausbaus der Online Egyptological Bibliography (OEB),
- die regelmäßige Abhaltung von internationalen Kongressen der Ägyptologie, genannt International Congress of Egyptologists (ICE), die im Regelfall alle vier Jahre stattfinden und von der einladenden Institution bzw. den einladenden Institutionen mit Unterstützung des Vereinsvorstandes und in enger Zusammenarbeit mit diesem organisiert werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist gemeinnützig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Ausübung von Vereinsämtern erfolgt in der Regel ehrenamtlich. Unberührt davon bleibt ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für Vereinsmitglieder und Mitglieder des Vorstands und des Beirats für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Die Erstattung von Aufwendungen kann durch den Vorstand dem Grunde und der Höhe nach beschränkt werden.
- Mitgliedern des Vorstands, des Beirats und sonstigen Personen kann im Rahmen der Möglichkeiten des Vereinshaushalts eine angemessene Aufwandsentschädigung, insbesondere eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) gewährt werden, deren Höhe durch den Vorstand festgelegt wird.
- Soweit im Verein anfallende Aufgaben nicht ehrenamtlich bewältigt werden können, kann der Vorstand zu seiner Unterstützung im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten Dienst- oder Arbeitsverträge abschließen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Natürliche Personen können Mitglied werden, wenn sie
- Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen mit einem Studienabschluss in Ägyptologie oder einem verwandten Fach sind (Gruppe 1);
- Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen sind aus anderen Disziplinen, die in international anerkannten Zeitschriften und Reihen zu ägyptologischen Themenfeldern publiziert haben (Gruppe 2);
- Studierende der Ägyptologie oder eines verwandten Faches (Gruppe 3) sind.
- Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie in der Ägyptologie oder einem verwandten Fach tätig sind.
- Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrags muss nicht begründet werden.
- Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein und um dessen Ziele im besonderen Maße verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
- Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich mit ihrer Aufnahme, die ethischen Standards des Vereins, die im Code of Conduct definiert sind, einzuhalten. Der Code of Conduct ist öffentlich auf der Webseite der IAE einsehbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Löschung, durch Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder ein Verstoß gegen den Code of Conduct. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Betroffenen der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Verzug ist und in der Mahnung auf die beabsichtigte Streichung von der Mitgliederliste hingewiesen worden ist.
- Eine Wiederaufnahme in den Verein kann durch den Vorstand nach einem Austritt oder Ausschluss frühestens nach fünf Jahren, bei einer Streichung von der Mitgliederliste dann erfolgen, wenn alle ausstehenden Beiträge nachgezahlt worden sind.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Teilnahme-, Antrags-, Rede-, Stimm- sowie aktives Wahlrecht; passives Wahlrecht haben jedoch nur die nach § 4 Abs. 2 a) in Gruppe 1 geführten Mitglieder.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abwahl des Vorstands
- die Wahl der Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- die Erteilung der Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Beiträge für die Vereinsmitglieder
- die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
- alle Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt
- die Auflösung des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist alle vier Jahre abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel im Rahmen einer Präsenzveranstaltung unter Anwesenheit deren Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuell) gefasst werden. Die Verfahren können einzeln oder kombiniert (hybrid) durchgeführt werden.
Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassungen und der elektronischen Kommunikation trifft der Vorstand, wenn nicht mindestens 10 Mitglieder beim Vorstand spätestens 10 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich eine hybride Versammlung beantragt haben. - Die nach der Satzung vorgegebene Aufgabenzuweisung sowie die Modalitäten der Einberufung und Durchführung der Versammlungen gelten unabhängig, ob diese in Präsenz oder als hybride oder virtuelle Versammlungen durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat in Textform unter Angabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war.
- Mitglieder können beim Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen vor der Versammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Form- und fristgerecht eingegangene Anträge sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen und auf die Tagesordnung zu setzen. Der Vorstand ist an die Antragsfrist nicht gebunden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied kann unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für höchstens 3 andere Mitglieder erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Protokollführerin oder ein Protokollführer zu wählen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit der einfachen (absoluten) Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei Berechnung dieser Mehrheit nicht mitgezählt. Zu Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden bzw. der Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden bzw. der Zweiten Vorsitzenden und dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands, jeweils allein, vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
- In den Vorstand können nur promovierte Mitglieder des Vereins aus der nach § 4 Abs. 2 a) als Gruppe 1 geführten Mitglieder gewählt werden.
Die Mitglieder sind aufgefordert, dem amtierenden Vorstand Kandidaten und Kandidatinnen bis acht Wochen vor der wählenden Mitgliederversammlung schriftlich vorzuschlagen. Die Vorgeschlagenen müssen ihr Einverständnis mit der Kandidatur spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich erklären. Davon unberührt ist das Vorschlagsrecht während der Mitgliederversammlung. - Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass sie im Amt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl bleiben. Die Mitglieder des Vorstands sollen im Regelfall ihr Amt nur für 2 Amtsperioden ausüben.
Der Erste Vorsitzende bzw. die Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende bzw. die Zweite Vorsitzende werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin wird in einem eigenen Wahlgang gewählt. - Bei vorzeitigem Ausscheiden während der Amtsperiode können die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung nachwählen, die spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds einzuberufen ist; Nachwahlen finden nur für die restliche Amtsperiode statt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. - Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt und werden in Textform unter Wahrung einer Einberufungsfrist von 3 Tagen bei Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen können als Präsenzsitzung oder in hybrider oder virtueller Form stattfinden; über die Form der Sitzung und die Art der elektronischen Kommunikation entscheidet das einberufende Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Sitzungsleiters.
Über die Beschlüsse werden Protokolle gefertigt, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer /der Protokollführerin unterzeichnet werden. - Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte. Die Verteilung der dem Vorstand obliegenden Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsverteilung.
- Der Vorstand kann ungeachtet der Zuständigkeit der Mitgliederversammlungen Satzungen in dem Umfang beschließen, als dies von Gerichten oder vom Finanzamt vorgegeben wird.
§ 10 Beirat
- Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Er wird weiterhin im Innenverhältnis beratend tätig bei Entscheidungen des Vorstands, für die dieser um Entscheidung nachsucht, insbesondere im Zusammenhang mit der Verauslagung von Ausgaben, die über solche des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehen.
- Der Beirat setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Vereins, nämlich
- einem Vertreter bzw. einer Vertreterin eines Landes, das mindestens 10 Mitglieder hat, mit Ausnahme von Ägypten,
- einem Vertreter bzw. einer Vertreterin einer Gruppe von Ländern, die zusammen mindestens 10 Mitglieder haben und auf Antrag der Länder durch Entscheidung des Vorstands als Gruppe vertreten werden können,
- bis zu 3 Vertretern bzw. Vertreterinnen Ägyptens,
- je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin relevanter Auslandsinstitutionen in Ägypten,
- einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Online Egyptological Bibliography (OEB),
- bis zu zwei studentischen Vertretern bzw. Vertreterinnen.
- Die Vertreter bzw. Vertreterinnen nach Abs. a) mit c) und Abs. f). werden von den Mitgliedern der Länder bzw. von den studentischen Mitgliedern des Vereins vorgeschlagen. Die Vertreter bzw. Vertreterinnen nach Abs. d) und e) werden von ihren Institutionen benannt.
Die Berufung in den Beirat erfolgt durch den Vorstand für die Dauer von vier Jahren. Die Beiratsmitglieder sollen ihr Amt nicht länger als zwei Amtszeiten ausüben. Der ausscheidende Vertreter bzw. die ausscheidende Vertreterin ist dazu angehalten, die Nachnominierung zu organisieren. - Der Beirat soll mindestens zweimal im Jahr tagen oder wenn mindestens ein Drittel des Beirats vom Vorstand schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Sitzung verlangt. Der Beirat wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen in Textform und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Sitzungen des Beirats finden in Präsenz oder hybrid oder rein virtuell statt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Der bzw. die Erste oder Zweite Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzung. Alle Mitglieder des Beirats sind stimmberechtigt. Sie stimmen bei Sitzungen des Beirats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ab. - Über die Sitzungen des Beirats ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird; die Verantwortung für die Protokollführung liegt bei dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin.
§ 11 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstands zwei Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Beirats sein.
- Eine Kassenprüfung findet jährlich statt. Die Kassenprüfung umfasst die buchhalterische und rechnerische Prüfung, erstreckt sich jedoch nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand vorgenommenen Ausgaben.
- Die Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen fertigen schriftliche Kassenberichte, die sie der Mitgliederversammlung vorlegen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung in einer dazu eigens einberufenen Versammlung.
- Mit Beschluss der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung auch die Liquidatoren einschließlich deren Vertretungsmacht.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Verband der Archäologie e.V., der es zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 der Satzung, dabei insbesondere zur Unterstützung des Betriebs und des weiteren Ausbaus der Online Egyptological Bibliography (OEB) zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde beschlossen durch die Gründungsversammlung am 2.3.2026; sie tritt in Kraft mit Eintragung in das Vereinsregister.
Bács, Dr. Tamás A.
Bader, Dr. Bettina
Bickel, Prof. Dr. Susanne
Bosch-Puche, Dr. Francisco
Bußmann, Prof. Dr. Richard
Gutmann, Dr. Tobias
Hagen, Prof. Dr. Fredrik
Meyer, Dr. Marleen De
Morales, Prof. Dr. Antonio
Osorio G. Silva, Dr Luiza
Pilgrim, Dr. Cornelius von
Raue, Prof. Dr. Dietrich
Rosenow, Dr. Daniela
Staring, Dr. Nico
Tawfik, Prof. Dr. Tarek
Ullmann, Prof. Dr. Martina
Warden, Dr. Leslie Anne
Wendrich, Prof. Dr. Willeke
Wodzinska, Dr. Anna